Landesverband der Kleingärtner Salzburgs |
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Vergabe von Kleingärten Ein Kleingartenpächter kann nicht einfach den Kleingarten „ verkaufen“, dies da er eben kein Eigentum am Grundstück hat. Es gibt eigene Regelungen für die Höhe der zulässigen Ablöse, die der scheidende Kleingärtner verlangen darf. Hierzu ist ein Schätzgutachten (§ 14 Bundeskleingartengesetz 1959 - KIGG) eines befugten Schätzmeisters, auf Grundlage des § 16 einzuholen, mit dem der Zeitwert der Kulturen und Anlagen und der den Bauvorschriften entsprechenden Baulichkeit festzustellen ist. Das Schätzungsgutachten darf nicht älter als zwei Jahre sein. Als Unterpächterpächter/Unterpächterpächterin könnte man eine/n Nachfolgerin/Nachfolger vorschlagen, jedoch führen Vereine „nachvollziehbare Wartelisten“ über Interessenten für einen freiwerdenden Kleingarten und gehen bei der Vergabe nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen vor. Auch für diesen vom Verein namhaft gemachten Nachfolger gilt dann der vom Sachverständigen ermittelte Zeitwert und Sie haben Anspruch auf Zahlung dieses Betrages als Ablöse. Der Schätzgutachter ist vom scheidenden Unterpächter bzw. der scheidenden Unterpächterin schriftlich anzufordern und diese tragen auch die Kosten für das Schätzgutachten. Das Formular für Ansuchen von Schätzgutachen können Sie herunterladen
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