8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung) und die Änderung der Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung
Artikel I
Auf Grund des § 36 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs 1 Z 2 ROG 2009) aus-gewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:
1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;
2.
Gewächshäuser.
§ 2
(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:
1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;
2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;
3. Bauten gemäß § 1 Z 1:
a) in anderer als Holzbauweise;
b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;
c) mit einer Veranda von über 10 m²;
4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².
Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
Inkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund des § 12 Abs 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 58/2007, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 2 lautet die Z 4:
„4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebie-ten zulässig ist;“
2. Nach § 3 wird angefügt:
„§ 4
§ 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“
Nachzulesen im Landesgesetzblatt
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