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Stastuten des Landesverbands  
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Statuten des Landesverbands Salzburg

Zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Landesverband der Kleingärtner und Siedler Salzburgs“. Der Landesverband der Kleingärtner Salzburgs im Folgenden kurz als „Landesverband“ oder „LV“ bezeichnet, hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg und ist eine gemeinnützige ideelle Zweckorganisation.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Er ist eine gemeinnützige, ideelle Zweckorganisation, ihm obliegt die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen seiner Mitglieder im Sinne des § 19 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, BGBl 6/1959, in der jeweiligen Fassung.
  2. Der LV erstrebt den Zusammenschluss aller Kleingärtner und Siedler, zum Zwecke gemeinsamer Tätigkeit auf volkswirtschaftlicher, kultureller gesundheitlicher und sozialer Förderung, sowie deren Interessenvertretung.

Seine Tätigkeit umfasst folgende Hauptaufgaben:

  1. Anregung der gesetzgebenden und vollziehenden Organe des Bundeslandes Salzburg, der Städte und Gemeinden, zum Zwecke der Förderung der Kleingärtner und Siedler.
  2. Sammlung aller Erfahrungen über die Handhabung der auf die Kleingärtner und Siedler Bezug habenden Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Bestimmungen.
  3. Förderung des Fachwissens und Fortbildung der Mitglieder auf allen interessierten Gebieten der Verbandsziele durch Errichtung von Fachgruppen, Veranstaltungen von praktischen Schulungen und Vorträgen.
  4. Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen.
  5. Anstrebung der Vertretung in öffentlichen Körperschaften, um den Interessen der Kleingärtner entsprechenden Nachdruck verleihen zu können.
  6. Abschluss und Verwaltung von Generalpachtungen, sowie den Erwerb von Grundflächen und Überlassung derselben zur kleingärtnerischen, nicht erwerbsmäßigen Nutzung, an die Mitglieder seiner im Verwaltungsbereich angeschlossenen Vereine.

§ 3 Aufbringung der Mittel.

Die dem Landesverband erwachsenden Auslagen werden aus den Beiträgen, Spenden und Vermächtnisse angeschlossenen Organisationen und deren Mietgliedern, Subventionen, sowie aus den Einnahmen seiner im § 2 angeführten Tätigkeiten bestritten. 

§ 4 Erwerbung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des LV können nur vertragsberechtigte Vereine, Verbände und
    Körperschaften, deren Wirkungskreis sich über ganz Salzburg erstreckt und dem
    Zweckgebiete des LV angehören, werden. In bestimmten Fällen können auch
    Einzelmitglieder über Beschluss des Hauptvorstandes aufgenommen werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern, fördernden oder korrespondierenden Mitgliedern können Behörden,
    Organisationen oder Einzelpersonen von der Haupt-versammlung ernannt werden. Die
    Mitgliedschaft zum LV wird durch schriftliche Anmeldung erworben, falls nicht innerhalb
    von 4 Wochen eine schriftliche Ablehnung an den Bewerber erfolgt.
  3. Der beabsichtigte Austritt aus dem LV muss dem Hauptvorstand schriftlich mitgeteilt
    werden. Einen oder mehreren Vertretern des LV muss Gelegenheit gegeben werden, die
    Mitglieder über die Nachteile eines Austritts zu informieren. Wenn die Mitglieder diesen
    Austritt beschließen, muss die Vereinsleitung eine schriftliche Austrittsmeldung bis
    spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres an den LV übermitteln, da sonst die
    Mitglieds-beiträge für das folgende Kalenderjahr noch an den LV zu entrichten sind.
  4. Der Ausschluss aus dem LV erfolgt über Beschluss des Hauptvorstandes. Die
    Ausschließungsgründe sind dem Verein schriftlich bekannt zu geben. Dem
    Ausgeschlossenen steht die Berufung an das Schiedsgericht (§ 18) offen, welches binnen 14
    Tagen nach Empfang der schriftlichen Verständigung wiederum schriftlich einzubringen ist.
    Das Schiedsgericht hat daraufhin nach spätestens 4 Wochen zusammen zu treten und eine
    Entscheidung herbeizuführen. Das Schiedsgericht ist nicht nach §§ 577 ff ZPO eingerichtet.
  5. Die Mitgliedschaft ist mit erfolgtem Ausschluss bzw. Austritt beendet und damit erlischt
    jedes Anrecht auf Verbandseinrichtungen. Der Austritt oder Ausschluss aus dem LV enthebt
    nicht von der Verpflichtung der Zahlung jener Leistungen an den LV, auf welche ihm ein
    Anspruch zusteht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die Hauptversammlung. DerMitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens 28. Feber eines Jahres zu entrichten.Bleiben dem Landesverband angeschlossene Organisationen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit den Beiträgen unbegründet im Rückstand, so verlieren sie die Mitgliedschaft zum Landesverband und die damit verbundenen Rechte. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird gesondert festgelegt und von jedem Einzelmitglied direkt eingehoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Landesverbandsmitgliedern steht das Recht auf die Benützung der Verbandseinrichtun-gen, auf den Bezug der Verbandszeitung(§16) und auf Rechtsberatung (§17) zu.
  2. .Die Mitglieder des Landesverbands haben die Pflicht,die Satzungen  streng zu beachten, die Zwecke und Ziele des Landesverbands mit allen Kräften im gemeinsamen Interesse zu fördern und das Ansehen des Landesverband jederzeit zu wahren.
  3. Es ist ferner die Pflicht der ordentlichen Mitglieder, sich eventuell als notwendig erweisenden Überprüfungen von Einrichtungen der Geschäftsgebarungen in allen Zweigen der Verwaltung durch den Landesverband vornehmen zu lassen.
  4. Für die Geschäfts- und Finanzgebarung der dem Landesverband angeschlossenen Organisationen übernimmt der Landesverband keine Haftung.

 
§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind :

  • Das Verbandspräsidium ( §8 )
  • Der Hauptvorstand ( §9 ) ( Organwalter )
  • Die Hauptversammlung ( §10 ) ( Delegiertenversammlung )
  • Die Rechnungsprüfer( § 13 )

§ 8 Verbandspräsidium

  1. Das Verbandspräsidium besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzenden) dem ersten
    Vizepräsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten. Sie vertreten den LV in allen
    Angelegenheiten nach außen und nach innen. Sie sind auch mit der gesamten
    Geschäftsführung nach außen betraut.
  2. In die innere Geschäftsführung sind jedoch alle Organe eingebunden. Das Leitungsorgan
    beruft den Hauptvorstand zu seinen Sitzungen sowie die Hauptversammlung ein. Diese
    werden durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Der
    Vorsitzende des Verbandspräsidiums ist verpflichtet für die Durchführung gefasster
    Beschlüsse und aller Geschäftsagenden zu sorgen.
  3. Der Vorsitzende fertigt die vom LV ausgehenden Schriftstücke. Rechtsurkunden bedürfen
    der Mitzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorsitzende des Präsidiums und seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte. Sie
    haben hierüber in den Sitzungen des Hauptvorstandes zu berichten. In wichtigen und
    grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet der Hauptvorstand.
  5. In dringenden Angelegenheiten steht dem Vorsitzenden des Präsidiums das Recht zu,
    erforderliche Maßnahmen zu treffen. Er hat hierüber den Hauptvorstand ehestens zu
    berichten. .

§ 9 Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand setzt sich aus dem Verbandspräsidium, (Präsident, dem erstem
    Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten) sowie den sonstigen Organen, das sind der
    Schriftführer und sein Stellvertreter, dem Kassier und sein Stellvertreter zusammen.
  2. Der Hauptvorstand beschließt alle Angelegenheiten, die dem Gesamtinteresse der
    Verbandsziele und Zwecke dienen. Er ist Koordinator zwischen den Vereinen, welche dem
    LV und dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs angehören. Er
    übernimmt jene Verwaltungsaufgaben, die seitens des Zentralverbandes, übertragen oder an
    ihm delegiert werden. Er entscheidet auch über die Aufnahme der Kleingärtner aufgelöster
    Kleingartenvereine als Einzelmitglieder oder Siedler nach § 4 Abs. 6 der Satzungen.
  3. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend
    sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
    Antrag als abgelehnt. Die Rechnungsprüfer (§ 13) gehören nicht dem Hauptvorstand an. Der
    Hauptvorstand tritt nach Bedarf mindestens jedoch 2-mal im Jahr zusammen.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet alljährlich nach Möglichkeit nach den jeweiligen
    Hauptversammlungen der angeschlossenen Vereine, spätestens jedoch im Mai statt. Sie wird
    durch persönliche Einladung an alle Vereine kundgetan und auch in der Verbandszeitschrift
    verlautbart.
  2. Jede dem LV angeschlossene Organisation (§ 14) ist in der Hauptversammlung durch ihre
    Vertreter stimmberechtigt. Sie entsendet für je 10 Mitglieder einen Delegierten und für den
    Bruchteil von 10 einen weiteren Delegierten..
  3. Anträge an die Hauptversammlung kann von jedem stimmberechtigten Verein und von den
    Vorstandsmitgliedern gestellt werden. Diese müssen aber spätestens 10 Tage (Poststempel)
    vorher beim LV schriftlich eingelangt sein. Nicht rechtzeitig eingelangte Anträge muss die
    Hauptversammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten
    zuerkennen damit diese behandelt werden können.
  4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der geladenen Delegierten
    anwesend ist, jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine halbe Stunde nach
    der auf der Einladung angegebenen Zeit.
  5. Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/10 der gesamten Mitgliedschaft des
    LV beantragt oder wenn es von der Hälfte des LV oder von den Rechnungsprüfern verlangt
    wird.
  6. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Protokoll) zu führen,
    welche von 2 Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes unterschrieben werden muss. Je
    eine Durchschrift der Verhandlungsschrift ist den angeschlossenen Vereinen zu übermitteln.

§ 11 Wirkungsbereich der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung nimmt zu den Tätigkeitsberichten des Verbandes, des Kassiers, der
    Vertreter der angeschlossenen Vereine und der Rechnungsprüfer entscheidend Stellung.
  2. Die Hauptversammlung wählt das Verbandspräsidium, (Vorstand) den Kassier, den
    Schriftführer, die jeweiligen Stellvertreter und die Rechnungsprüfer.
  3. Die Hauptversammlung beschließt den Verbandsbeitrag. Das Geschäftsjahr beginnt und
    endet mit dem Kalenderjahr..
  4. Die Hauptversammlung entscheidet über die eingelangten schriftlichen Anträge,
    Änderungen der Verbandssatzungen und Auflösung des LV.
  5. Statutenänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst
    werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
    gilt der Antrag als abgelehnt.

§12 Wahl und Funktionsdauer

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die
    Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Bis zur Neuwahl des Vorstandes sind jedoch die
    Mitglieder desselben, insbesondere der Vorsitzende des Präsidiums berufen, auch nach
    Ablauf ihrer Funktionsdauer die Verbandsgeschäfte zu führen.
  2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der
    Vorstand eine Kooption vornehmen, welche in der nächsten Hauptversammlung zur
    Bestätigung vorzulegen ist.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandes sind die erwachsenen Barauslagen bei der Ausübung ihrer
    Funktion zu vergüten. Die Zuerkennung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für
    Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Der Hauptvorstand entscheidet über Auszahlungen aus dem Sozialfond.
  5. Zur Wahlvorbereitung muss ein Jahr vor der Neuwahl ein Wahlausschuss, welcher
    mindestens aus drei Personen zu bestehen hat und vor Beginn der Neuwahl durch die Delegierten bestätigt werden muss.
    Dieser Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einenVorsitzenden, der die Wahl durchführt.
  6. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel oder durch Handzeichen mit einfacher
    Stimmenmehrheit.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) erlischt die Funktion eines
    Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) bzw. Rücktritt (Abs. 9).
  8. Im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der
    gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder enthoben werden. Die Enthebung tritt mit
    Antritt des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an
    die Mitgliederversammlung zu richten.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer der
    Legislaturperiode des Hauptvorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören,
    dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
    Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
    und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
    Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
    erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
    Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben:
    - Kontrolle der Kassenbücher & Bargeldbestände
    - Kontrolle der Belege und Rechnungen
    - Nachvollziehen der Finanzflüsse (Einnahmen/Ausgaben)
    - Überprüfung der ordnungsgemäßen Mitgliedszahlungen
    - Kontrolle ob rechtliche Vorschriften eingehalten wurden
    - Überblick über Forderungen und Verbindlichkeiten
    - Bericht an die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung
    - Stellen die Rechnungsprüfer/innen fest, dass der Vorstand beharrlich oder auf schwerwiegende
    Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu
    erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Hilfe gesorgt wird, so
    haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
    Sie können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferdie Bestimmungen des § 12 Abs. 6 bis 9
    sinngemäß..

§ 14 Geschäftsordnung

Die Administration, Kassenverwaltung und sonstige Geschäftsgänge regelt eine vom Vorstand
aufzustellende und allen Erfordernissen angepasste Geschäftsordnung, deren jeweilige Ergänzung
gleichfalls dem Vorstand obliegt.

§ 15 Verbandzeitschrift

Die Verbandszeitschrift der Österreichische Kleingärtner wird durch die Redaktion des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs herausgegeben und dient der Information aller Mitglieder.

§ 16 Rechtsberatung

Den Mitgliedern des LV steht das Recht auf kostenlose Rechtsberatung zu, jedoch nur in Angelegenheiten, die unter § 2 Zweck und Ziele aufscheinen. Rechtschutz kann nur in Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung über Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Zentralverband erfolgen.

§17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen entweder der Vorstand oder ein Schiedsgericht, welches jedoch nicht nach §§ 577 ZPO eingerichtet ist.

  2. Jeder der Streitteile nominiert je zwei Schiedsrichter aus seiner Mitte. Den Vorsitzenden bestellt der LV falls eine einstimmige Einigung der vier Schiedsrichter auf ein fünftes Mitglied nicht erfolgen kann. Das Schiedsgerichtsverfahren hat nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erfolgen.

  3. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welche mit Stimmenmehrheit gefasst werden muss, ist die Berufung an die nächste HV zulässig, welche so hin endgültig entscheidet. In Angelegenheiten die dem Zivil- oder Strafrecht  unterliegen, sind diese an die zuständigen Behörden zu überweisen und eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten. In Angelegenheiten des Unterpachtrechtes ist vor Einberufung eines Schiedsgerichtes die Stellungnahme des Generalpächters einzuholen.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Landesverbands kann nur durch den Beschluss einer zu diesen Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu einem Auflösungs-Antrag ist vor Behandlung dieses Punktes eine Diskussion zu führen, wobei eine 2/3 Mehrheit zur Stellung dieses Antrages notwendig ist. Wenn aufgrund dieses Vorbeschlusses in der Hauptversammlung dieser Antrag so hin endgültig eingebracht wird, bedarf es bei der Abstimmung einer ¾ Mehrheit aller Delegierten. Wird die Auflösung mit ¾ aller Stimmen beschlossen, so ist der Landesverband aufzulösen.
  2. Über das  vorhandene Vermögen des Landesverbands verfügt nach Bereinigung  aller Passiven bei freiwilliger Auflösung die letzte Hauptversammlung. Kann Eine solche nicht mehr zustande kommen, entscheidet der letzte amtierende Hauptvorstand im Sinne des Verbandszweckes hierüber.
  3. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das verbleibende Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken der Kleingartenbewegung zu.
  4. mit der vollständigen Liquidierung der Geschäfte und beschlossenen Zuführung des Vermögens sind drei Bevollmächtigte von der letzten Hauptversammlung oder vom letzten Hauptvorstand zu betrauen.

 

 


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